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Rede

Abstände von Pflanzen und Nachbarschaftsrecht

Bevor gepflanzt wird:

Tipps für Nachbarn


Kleine Pflanzen - keine Probleme, große Pflanzen - große Probleme? Wenn es sich um Anpflanzungen an oder in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze dreht, droht nicht selten Streit zwischen Nachbarn. Wir haben uns angesehen, was gesetzlich für Anpflanzungen gilt und was darüber hinaus ohne Rechthaberitis sinnvoll ist für eine gute Nachbarschaft.    


Henning Stoldt, Landschaftsarchitekt

Abstandsregelungen für Pflanzen und Nachbarschaftsrecht









Pflanzen und Nachbarschaft:

Wissen was erlaubt ist und planen was sinnvoll ist



Um den Abstand von Anpflanzungen entsteht zwischen benachbarten Grundstückseigentümern leider regelmäßig Streit: Es geht um Verschattung, Laubfall, Fruchtfall, Wurzelwerk und oft einfach auch nur ums Prinzip.


Wo Spaß endet und Streit beginnt, werden in Sachen Pflanzen und Grenzabstände dann gesetzliche Regelungen erkundet und vorgebracht, die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/ oder Dritten regeln.



Gut zu wissen


Wir sind Gärtnerinnen und Gärtner und keine Juristen und machen an dieser oder anderer Stelle ausdrücklich keine Rechtsberatung und können keine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten zuständiger Behörden ersetzen.  Wir können für Sie nach Ihnen Vorgaben mit Blick auf Wuchsgröße und Habitus eine Vorauswahl von Gehölzen treffen, die zu den Platzverhältnissen Ihres Pflanzplatzes passen.

Bei umfangreicheren Pflanzungen ist die Hinzuziehung einer Landschaftsarchitektin oder eines Fachbetriebes des Garten- und Landschaftsbaus als Experten für Bepflanzungsaufgaben nicht zuletzt für ein Plus an Gartenästhetik lohnenswert.

Halbierter Baum nach Nachbarschaftsstreit, Sheffield, UK

Ein Fall von Nachbarschaftsstreit in der Waterthorpe-Siedlung im englischen Sheffield um in einem Grenzbaum nistende Tauben und deren Hinterlassenschaften auf der Garagenauffahrt eines der Nachbarn aus dem Jahr 2021: Eine einvernehmliche Lösung konnte für den unmittelbar auf der Grundstücksgrenze wachsenden hochstämmigen Thuja mit besagtem Nest nicht erzielt werden, so dass der unzufriedene Nachbar eine Baumpflegefirma mit einem doch sehr einseitigen Rückschnitt beauftragte.


Zwischenzeitlich wurde der Baum zum POI und in Karten als ‚The Infamous Half a Tree‘ und Sehenswürdigkeit (4,5 Sterne bei 55 Bewertungen, Stand Februar 2026, rund um die Uhr geöffnet) in Maps gekennzeichnet. Der Baum mit seiner halbierten Krone scheint aber robust und aus eigener Kraft sein Schicksal als Touristenattraktion allmählich abzuschütteln – Google Streetview von 2023 nach zu urteilen, ergrünt die Schnittstelle bereits wieder. (Foto: GettyImages, BBC News & Current Affairs)


Gesetzliche Regelungen zu Grenzabständen von Pflanzen


Zu allgemeinen Informationszwecken und für einen ersten Überblick haben wir uns in Sachen Grenzabständen von Anpflanzungen umgesehen – um durch Berücksichtigung von gesetzlichen Regeln bei ihren Pflanzvorhaben unseren Kunden von vornherein Ärger mit der Nachbarschaft zu ersparen.


Ein bundeseinheitliches Nachbarrecht besteht jenseits von bestimmten Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings nicht. Mit Blick auf Fragen zu Pflanzen und Grenzabständen bietet das BGB immerhin drei Paragraphen auf:


BGB § 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


BGB § 911 Überfall

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.


BGB § 924  Grenzbaum 

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.



Frucht-Überfall- und Grenzbaum-Paragraph erscheinen klar und einfach zu händeln – wobei die altertümliche Schreibweisen vom ‚Baume‘ und ‚Strauche‘ eher an eine sagenhafte gute alte Zeit erinnern als die Eigentumsfrage der Früchte noch Streitwert hatte. Nachbarschaftlicher Beef dreht sich heutzutage womöglich in erster Linie um die Haupteigenschaft von NIMBY-Gehölzen, (not in my backyard-Bäume, also die Pflanzen, die nicht in MEINEM Garten wachsen), nämlich die des Frucht- und Herbstlaubfalls vulgo ‚Dreckmachens‘.


Das Recht zur Beseitigung von Überhang nach BGB §910 hingegen ist unzweifelhaft heikel und wird seine Grenzen (neben den Obliegenheiten nach Bundesnaturschutzgesetz und kommunaler Baumschutzsatzungen) dort finden, wo Vitalität oder Standfestigkeit des Gehölzes bedroht werden.


Hier wird schnell die Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen zu prüfen sein: Ist die Störung, die vom Baum ausgeht so gravierend, dass die Beseitigung des Überhangs zum Absterben des Gehölzes oder zu einem Risiko für die Verkehrssicherheit würde? Läuft die Maßnahme auf eine womöglich unzulässige Beseitigung hinaus (Beispiel: Einseitige Kappung der Wurzel und dadurch Verlust der Standsicherheit)? Es besteht jedoch auch eine gegenteilige Rechtseinschätzung, nach der das Selbsthilferecht nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.









 

Nachbarschaftsrecht der Bundesländer


Detaillierte Regelungen für Pflanzen - und hier insbesondere deren Grenzabstände - werden auf Länderebene in den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen behandelt - oder auch nicht: Die drei Bundesländer Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern verfügen über kein Nachbarrechtsgesetz.

Streit um Pflanzen zwischen Nachbarn scheint es jedoch auch in diesen drei Bundesländern zu geben - darauf deuten Veröffentlichungen wie "Wie sich Streit vermeiden lässt" (Hrsg. Mecklenburg- Vorpommern) hin. Weitere Bundesländer haben ergänzend zum formellen Nachbarschaftsrechtstext illustrierte Handreichungen in Alltagssprache zu jeweiligen Nachbarrechtsregelungen herausgegeben.


So hat das bayerische Staatsministerium der Justiz  die Informationsschrift „Rund um die Gartengrenze“ veröffentlicht (verlinkt ist der Stand 2025), die Infos zu den dort bestehenden privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn erläutert. Die eigentlichen gesetzlichen Regelungen zum nachbarschaftlichen Nebeneinander finden sich für Bayern im BGB sowie im bayerischen Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) und dort in den Artikeln 43 bis 54.


Auf kommunaler Ebene kann über ein Streitschlichtungs-  bzw. Schiedsverfahren  zwischen streitenden Parteien vermittelt werden. So bestimmt in den Bundesländern (außer in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Thüringen) ein Landesschlichtungsgesetz (verlinkt ist das LSchliG von Schleswig-Holstein), dass eine gerichtliche Klage nur dann erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine Gütestelle eingeschaltet haben (Schiedsamt oder als Gütestelle anerkannte Rechtsanwältinnen und -anwälte).  


Zum Thema Abstandsregelungen und Pflanzen haben wir uns in den einzelnen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer umgesehen: Und die Regelungen unterscheiden sich teils deutlich voneinander!

Tabelle Abstandsregelungen in Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer

Spoiler: Die geringsten Einschränkungen/ die geringsten Grenzabstände für Gehölzanpflanzungen erlauben – abgesehen von Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern als Länder ohne Abstandsregelungen - das Bayerische AGBGB und das Sächsische Nachbarrechtsgesetz mit Abständen von max. 2,00 m, gefolgt vom Berliner Nachbarrechtsgesetz mit einem einzuhaltenden Grenzabstand von max. 3,00 m.


Die restriktivsten Abstandsregelungen finden sich in einfach, kurz und unmissverständlich gehaltenen Gesetzestexten der Nachbarrechtsgesetze von Brandenburg und Schleswig-Holstein, bei denen sich die Regelung 1/3 Abstand der jeweiligen Höhe auch nicht wie bei den übrigen Länderregelungen auf die Stammmitte beziehen, sondern für jeden Teil der Anpflanzung eingehalten werden müssen.



Die Abstandsregeln gemäß Nachbarrecht haben wir in nachfolgend verlinktem Dokument tabellarisch nach Bundesländern geordnet zusammengestellt: Mit einem Klick auf die Vorschaugrafik öffnet sich ein PDF:

Abstandsregelungen im Reihenhausgarten erlauben nur kleine Gehölze

Die strengen Abstandsregeln in Brandenburg und Schleswig-Holstein bedeuten aus Pflanzenverwenders Sicht -leider- auch, dass auf typischerweise 5 bis 7 m breiten Gartenflächen von Reihenhaus- Mittelgrundstücken selbst exakt in der Grundstücksmitte keine Gehölze gepflanzt werden dürften, deren Endwuchshöhe und -breite 3,00 m bei 5 m Grundstücksbreite bzw. 4,25 m bei 7 m breiten Grundstücken übersteigt. Das entspricht maximal einem mittelhohem Strauch wie einem Cornus alba in Sorten, einer Forsythia, einer Kolkwitzia oder allenfalls einem auf schwachwüchsiger Unterlage veredeltem Apfelbaum- Halbstamm.









"Starkwüchsig"? Eindeutig uneindeutig


Die goldene Ginkgobeere für die unpraktikabelsten Abstandsregelungen verleihen wir den Bundesländern Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und dem Saarland.


Warum?


Gesetzestextende haben in der Regel keinen gärtnerischen Hintergrund. Die auf den ersten Blick umfangreichen detaillierten Angaben zu Abständen einzelner Gehölzklassen sind aus gartenfachlicher Sicht uneindeutig und missverständlich. Die aus fachlicher Sicht unzutreffende Zuordnung exemplarischer Stellvertreterarten zu einer Wuchsklasse kann zu neuen Diskussionen führen:


Wie verhält es sich in NRW mit strauchförmigen Landschaftsgehölzen? Diese werden in der Pflanzenverwendung üblicherweise nicht der Gruppe der ‚Ziersträucher‘ zugerechnet – andererseits wird im Nachbarschaftsgesetz von NRW als Beispiel für einen ‚stark wachsenden Zierstrauch‘ ausgerechnet Acer campestre (Feld-Ahorn) aufgelistet – zusammen mit Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Haselnuss (Corylus avellana) und sogar Falscher Jasmin (Philadelphus). Diese 'exemplarische' Aufzählung umfasst damit Arten, deren potenzielle Endwuchshöhen zwischen etwa 4 m (Forsythia intermedia) und etwa 15 m (Acer campestre) liegen.


Eindeutiger wären Regelungen, die fachbegrifflich nicht nach einer mehr oder weniger unbestimmten Starkwüchsigkeit sondern vielmehr nach Großwüchsigkeit bemessen würden. Eine Subsummierung könnte im Rahmen der fachlich üblichen Größengruppen Groß-/ Mittel-/ Kleinbaum bzw. Groß-/ Mittel-/ Kleinstrauch erfolgen, wie es beispielsweise im Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg für Bäume bereits vorgenommen wird.


Doch es geht noch unklarer wie im Fall von Rheinland-Pfalz ein Blick in die Broschüre zum Nachbarrecht mit dem Untertitel ‚Einigung am Gartenzaun zeigt: Während sich mit dem eigentlichen Landesnachbarrechtsgesetz ganz gut arbeiten lässt, beschränkt sich diese sicherlich gut gemeinte Handreichung bei der Auflistung wiederum "exemplarischer" Gehölzarten zu entsprechenden Abstandsregelungen auf die deutschen trivialen Gattungsbezeichnungen wie Eiche, Pappel, Thuja und Birke.


Das ist im Zweifel überhaupt nicht hilfreich, wenn Nachbar A  eine Kugel-Sumpf-Eiche (Quercus palustris 'Green Dwarf') mit einer Endhöhe von vielleicht 5 m pflanzt, Nachbarin B aber mit Stiel-Eiche (Quercus robur, Endhöhe vielleicht 30 m) einen großen Mindestabstand herbeiargumentiert - weil da ja schließlich "Eiche" geschrieben steht ...


Inwiefern ist denn ein Lebensbaum (Thuja) vergleichbar mit einer Birke? Der größte Lebensbaum hierzulande, Thuja occidentalis ‘Brabant‘ als mittelgroßer Baum mit einer Endhöhe von 15 bis 20 m ist langsamwüchsig, während eine Sand-Birke (Betula pendula) der gleichen Gruppe als Großbaum eine Endhöhe von bis zu 30 m erreichen kann und dabei zumindest in der Jugend raschwüchsig ist.










Ausnahmen von Abstandsvorschriften


In den einzelnen Länderregelungen bestehen unterschiedliche Ausnahmen von Abstandsvorschriften – also Fälle, in denen kein Abstand für Anpflanzungen oder spontanen Aufwuchs eingehalten werden muss. Unberüht von allen nachbarrechtlichen Vorschriften bleiben Anpflanzungen, für die das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt: Das gilt für alle Bundesländer.


Nachfolgende Tabelle gibt zu den Ausnahmefällen einen ersten Überblick. Für die Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes sollte jedoch immer das jeweilige Nachbargesetz selbst geprüft werden.

Hinzu kommen in den einzelnen Nachbarschaftsgesetzen je nach Bundesland teilweise weitere und unterschiedliche Regelungen, wie bei Verletzung der Pflanzabstände verfahren werden darf. Darunter sind auch Regelungen zum Ausschluss einer Rückschnittverpflichtung in Abhängigkeit vom Pflanzzeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Überschreitung des Mindestabstandes in Abhängigkeit des Größenwachstums.




Vorsorglicher Rückschnitt der Hecke?


Die Korrelation aus Höhe und Abstand einer Hecke wird in allen Nachbarrechtsgesetzen geregelt. Aber wann ist der Stichtag, zu dem der Abstand eingehalten werden muss? Muss der Heckeneigentümer voraus- schauend und vorsorglich eine Hecke während der Vegetationsruhe so weit zurückschneiden, so dass es während der Wachstumsphase zu keiner Unterschreitung der Mindestabstände kommt?


Nein, muss er nicht. So hat es das Landgericht Freiburg in einer Berufungsentscheidung verneint (Urteil vom 07.12.2017, Az 3 S 161/16). Den Kläger störte sich in diesem Fall an Nachbars Hecke, die ihm im Sommer zu viel Sonnenlicht wegnähme: Laut Nachbarschaftsrecht (hier: Baden-Württemberg) dürfe die gemäß des Pflanzabstandes zur Grenze einzuhaltende Höhe von 1,80 m an keinem Tag im Jahr überschritten werden.


Der Heckeneigentümer berief sich auf die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (hier: §39 Abs. 5) , nach dem Heckenrückschnitte lediglich in der Zeit zwischen dem 01.10 und 28.02. vorgenommen werden dürften.


Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an mit der Begründung, dass nach dem Nachbarrechtsgesetz keine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten während der Vegetationsperiode gäbe, noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Vegetationsruhe im Winter sicherzustellen, dass die maximal zulässige Höhe auch während der Wachstumsperiode nicht überschreitet.


Abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen könne ganz praktisch das erforderliche ‚vorsorgliche‘ Rückschnittmaß kaum kalkuliert werden, da der Umfang des Zuwachses während der kommenden Vegetationsperiode kaum vorhersehbar ist.














Keine Mindestabstände vorgegeben?

Warum ein Grenzabstand in der Regel trotzdem sinnvoll ist


Die Abstandsregeln für Gehölze sehen in einigen Bundesländern als Ausnahme keine Mindestabstände von Gehölzen zu öffentlichen Verkehrsflächen vor. Auch in den  drei Bundesländer Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, die über kein Nachbarrechtsgesetz verfügen, müssen keine Mindestabstände eingehalten werden.


Den privaten Gehölzeigentümern sollte dennoch bewusst sein, dass dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzte und dann ggfs. sogar überhängende Pflanzen auch bei ordnungsgemäßer Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes beschädigt werden können – ob durch Tief- oder Straßenbauarbeiten oder durch Anfahrschäden.

Christine Andres, Sachverständige für Schäden im Garten- und Landschaftsbau und für Wertermittlungen von Gehölzen, Schutz- und Gestaltungsgrün weist in ihrem Insta-Kanal darauf hin, dass in der Regel kein schadenersatzpflichtiger Schaden entsteht, da der Schaden ohne Überhang gar nicht erst entstanden wäre und mit dem Überhang faktisch öffentliche Fläche genutzt wurde. Auch bei Gehölzwertermittlungen gelte: Überhängende Pflanzenteile gehören rechtlich gesehen nicht mehr zum Grundstück, auf dem die Pflanze steht und besitzen somit auf öffentlicher Fläche (einschließlich des Luftraumes) keinen eigenständigen Wert.





Behördenirrsinn oder Starrköpfigkeit?


Im Fall einer 40 m langen Thujahecke in der Schleswig-Holsteinischen Stadt Glinde verweigerte der Eigentümer mit Ausdauer, erstaunlicher Vehemenz und von ihm gesuchter medialer Unterstützung den angeordneten Rückschnitt des Heckenüberhangs von 20 bis 70 cm. Seine Begründung: Es handele sich um eine Anwohnerstraße, an der noch nie etwas passiert sei. Er bietet sogar eine Anpachtung des durch den Heckenüberhang in Anspruch genommenen Straßenraumes an.


Die BILD-Zeitung schreibt von „Behördenirrsinn“, SAT1 und RTL berichten. Sogar in der ZEIT erscheint ein Beitrag (Nr. 24/ 2025) – allerdings in deutlich differenzierter Tonalität, Überschrift: „Was ist da im Busch? Ein Mann soll seine Hecke zurückschneiden – und weigert sich. Manche feiern ihn als Freiheitskämpfer. Oder ist das nur der Auswuchs eines neuen Anspruchsdenkens?“.


Die ZEIT hat mit dem Bürgermeister gesprochen. Dieser stellt in seiner Stadt fest, dass sich viele Einwohner nur noch interessierten, wenn eine Entscheidung sie direkt betreffe. „Dann sind sie aktiviert, engagiert – und zwar gegen etwas.“ Ansonsten verharrten sie im Privaten. „In meiner Butze hätte ich gern alles schön. Was drumherum ist, ist egal.“ Die Hecke, die der Eigentümer nicht zurückschneiden mag, sei dafür kein schlechtes Sinnbild, so die ZEIT.


Schließlich startet Heckeneigentümer sogar eine Petition zum Erhalt der Hecke (Quorum nicht erreicht) – weil klar sei, dass nach dem erforderlichen Rückschnitt von der Thujahecke straßenseitig nur braunes Geäst übrig bleibt. Doch genauso kommt es dann doch, denn der Heckeneigentümer kommt schließlich im Herbst 2025 der Aufforderung zum Rückschnitt nach.










Mindestabstand? Todeszone!


Bei der Wahl des Pflanzstandortes für Bäume entlang einer Grundstücksgrenze zu öffentlichen Flächen könnte als Mindestmaß die Vorgabe für Mindestabstände zu Versorgungsleitungen aus dem DWA-Merkblatt M162 dienen: Der dort angegebene Mindestabstand Baumachse zu unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen beträgt 2,50 m (und entspricht damit der sog. ‚Todeszone‘ eines Baumes, in die bei Erdarbeiten nicht eingegriffen werden sollte, um Vitalität und Standsicherheit in Abhängigkeit von Baumart und Alter/ Größe des Baumes nicht zu gefährden).


Für Anpflanzungen an Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen gelten mit der Ausnahme von Thüringen die zu Grenzen einzuhaltenden Mindestabstände zwar nicht: Wenn Sie die Pflanzung eines Baumes in ihrem an öffentliche Flächen grenzenden Vorgarten planen, bedenken Sie bitte bei der Festlegung des Baumstandortes neben Abstandsregelungen der einzelnen Bundesländer immer die arttypische Entwicklung des Baumes.


Wird der Baum beispielsweise eine ausladende Krone entwickeln, die bis in den Straßenraum hineinreicht, so wird diese straßenseitig dem erforderlichen Lichtraumprofil unterworfen und womöglich (unschön wie unerwünscht) aufgeastet werden müssen wie ein Straßenbaum.


Trotz fehlender Mindestabstandsvorgaben durch o.g. Ausnahmeregelungen könnte es daher sinnvoll sein, den Baum weiter entfernt als 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt zu pflanzen – oder, falls dies nicht möglich ist, eine Baumart zu wählen, deren Krone einen schlankeren Habitus hat oder insgesamt kleiner bleibt. Beispiele für typische kleinkronige Bäume, die in zahlreichen Fällen auch bei beengten Vorgartenplatzverhältnissen noch einen geeigneten Pflanzplatz finden, haben wir hier für Sie vor- und zusammengestellt.


Heckenanpflanzungen entlang Grenzen zu öffentlichen Flächen sollten regelmäßig entlang der Grenzlinie zurückgeschnitten werden. Dies gilt insbesondere für Heckengehölze, die kräftigen Rückschnitt nur schlecht vertragen wie beispielsweise Thuja. Überhang auf öffentliche Flächen – und hier vor allem Gehwegflächen – schränkt die Nutzbarkeit ein: Hier kann die verkehrssicherungspflichtige Kommune im äußersten Fall einen Rückschnitt anordnen.










Hecke zum Nachbargrundstück: Was ist erlaubt?


Hecken, die im Einvernehmen als Einfriedung und Abgrenzung auf eine gemeinsame Grundstücksgrenze gepflanzt werden, bereiten i.d.R. auch beim jährlichen Form- oder Rückschnitt in der Regel kein Streitpotenzial.


Für nicht auf die Grenze gepflanzte Hecken gilt in den meisten Fällen ein Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen privater Grundstücke. Wird dieser eingehalten, kann die Hecke regelmäßig von allen Seiten vom Heckeneigentümer geschnitten werden – als Arbeitsraum dient der Mindestabstand zwischen Hecke und Grundstücksgrenze. Was aber, wenn die Hecke entweder direkt an die Grenze gepflanzt wird oder über die Grenze wächst? In den meisten Bundesländern kann vom sich durch das Heckenwachstum gestört fühlendem Nachbarn auf Grundlage der Abstandsregelungen ein Rückschnitt oder gleich die Rückversetzung auf den ordnungsgemäßen Abstand verlangt werden.


Werfen Sie mal einen Blick auf die Hecken in der Nachbarschaft: In wievielen Fällen stehen dort Hecken mit Abstand zu einer gemeinsamen Grundstücksgrenze? Die meisten Nachbarn dürften mit Blick auf ihre Privatsphäre froh sein, wenn entlang der Grundstücksgrenze Hecken wachsen und haben sich auf eine gemeinsame Hecke geeinigt.

Abstandsregelungen Heckenpflanzen

Für Hecken, die nicht auf der Grundstücksgrenze gepflanzt werden, bestehen in den Nachbarschaftsgesetzen Regelungen für Mindestabstände von der Grundstücksgrenze: Ein Abstand kann so oder so sinnvoll sein, um die Hecke von eigenem Grund aus pflegen zu können. Das 'kostet' Grundstücksfläche - ist womöglich aber nervenschonend. Bei regelmäßig durchgeführtem Formschnitt sind auch bei größeren Höhen viel schlankere Hecken als in obigem Bild möglich.

Werfen Sie mal einen Blick auf die Hecken in der Nachbarschaft: In wievielen Fällen stehen dort Hecken mit Abstand zu einer gemeinsamen Grundstücksgrenze? Die meisten Nachbarn dürften mit Blick auf ihre Privatsphäre froh sein, wenn entlang der Grundstücksgrenze Hecken wachsen und haben sich auf eine gemeinsame Hecke geeinigt.


Möchten Sie ‚ihre‘ Hecke jedoch auch auf der zum Nachbarn hinüberwachsenden Seite schneiden und können dies vom eigenen Grundstück jedoch nicht, muss Ihr Nachbar zustimmen und Ihnen das Betreten seines Grundstücks erlauben. Da hilft kein „Hammerschlagrecht“ und kein „Leiterrecht“, denn Sie wollen weder Bau- noch Reparaturarbeiten an einem Gebäude durchführen und auch keine Leitern oder Gerüste für derartige Arbeiten aufstellen, sondern einen Pflege- oder Rückschnitt an einer Hecke durchführen.

Ausnahmen Grenzabstände für Anpflanzungen

1: Mindestbreiten der Gewässer: BRB/ 4,0 m, NRW/ 4,0 m, SH/ 4,0 m

2: 1,25 m Abstand für alle Pflanzungen > 3,0 m Höhe

3:  „gegenüber Grundstücken außerhalb des geschlossenen Baugebietes, die Hutung oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum oder als Wirtschaftsweg dienen“

4: Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen

5:  Ausnahme für Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen


Bambusheckenbeef


Bei einigen umfangreichen Regelungen zu Pflanzabständen in Nachbarschaftsgesetzen wie denen in Baden-Württemberg oder auch Thüringen könnte vermutet werden, dass diese wirklich alle denkbaren Fälle erfassen.


Während sich die überwiegende Zahl der Nachbarschaftsgesetze mit mehr oder weniger möglichst differenzierten Gehölz- und Größenklassen offenkundig für alle Fälle wappnen möchte, spricht der Gesetzestext in S-H ganz allgemein von „Anpflanzungen“ – und umgeht so beispielsweise Streit wie im Fall eines Bambus, dessen Status (Hecke oder nicht) höchstrichterlich vom BGH überprüft werden musste:


Worum es ging: Eine Frau hatte in Hessen entlang einer Grundstücksgrenze eine Bambushecke gepflanzt, die zwischenzeitlich bis zu 7 Meter hoch gewachsen war. Die Nachbarin fordert einen Rückschnitt des Bambus, da von dem Bambuswald eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe.



























Als Hecke höher 2,0 m müsste der 7 Meter hohe Bambus lt. Hessischem Nachbarrechtsgesetz einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten. Der Anwalt der klagenden Seite bestreitet jedoch, dass es sich angesichts der Höhe und Gestalt überhaupt um eine Hecke handele – vielmehr müsse der Bambus aufgrund der Höhe als Baum mit entsprechend höheren Abstandsvorgaben behandelt werden.


Anwalts Argumentation, eine Hecke zeichne sich durch regelmäßigen Schnitt aus, ist aus Gärtnersicht nicht stichhaltig angesichts einer Vielzahl von freiwachsenden Zierstrauch- und Feldhecken. Diese lassen sicherlich auch nicht als wie vom Anwalt beschrieben „beliebigen Wildwuchs“ charakterisieren.


Den BGH konnten die Argumente der Klägerseite ebenfalls nicht überzeugt (Aktenzeichen: V ZR 185/23). Auch ein Bambus könne eine Hecke sein und unterliege dann den Abstandsregelungen für Hecken – es komme auf die Funktion an (hier: Abgrenzungs- und Schutzfunktion) und weder auf botanische Zuordnung (Baum/ Strauch/ Hecke), Schnitterfordernis, Höhenbegrenzung und schon gar nicht werde eine Hecke im Sinne der Abstandsregelungen in Hessen zum Baum, wenn diese eine bestimmte (welche?!) Höhe überschreite.


Aus botanischer Sicht könnten zumindest für als Solitäre gepflanzte Bambus und mit ihnen alle nicht mit Heckenfunktion gepflanzten Gräser (also auch hohe Miscanthus) mit Ausnahme von Brandenburg Schleswig-Holstein sämtliche Abstandsregelungen der Ländergesetze fraglich sein:


Denn Abstandsregelungen finden sich dort zwar für Bäume, Obstbäume, Sträucher, Beerenobst und Hecken – nicht aber für Gräser. Und dabei handelt es sich bei Bambus botanisch ganz unzweifelhaft um ein (Süß-)Gras. Andererseits könnte der BGH wieder Arbeit bekommen und diesem Solitärgras-Trick mit der Einschätzung begegnen, dass von solchen Anpflanzungen eine Wirkung wie von einem Strauch ausgehe…



Abstandsregelungen Bambushecke

In Hamburg zulässig: 4 m hoher Bambus als Hecke entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt.

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Abstandsregelungen und Rueckschnittverpflichtungen

Rückschnittverpflichtung einer Eibenhecke entlang eines öffentlichen Gehweges: Der Überhang lässt sich bei Taxus gut einkürzen, die Hecke wird nach- und wieder zuwachsen. Aber versuchen Sie das mal (lieber nicht) mit Thuja! Hier ist regelmäßiger Heckenschnitt unerlässlich.








Riesengroß gewachsen, was nun? Bestandsschutz und Verjährung



Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Grundstück mit Haus und stellen nach dem Einzug fest, dass Nachbars großer Baum im Sommer das Wohnzimmer doch ganz schön verdunkelt. Der Baum, vor Jahrzehnten als Sämling gekeimt, hat sich nicht an die Abstandsregelungen gehalten – und niemand hat sich bislang daran gestört.


Die Nachbarrechtsgesetze sehen vielfach einen allerdings oftmals differenzierten Bestandsschutz für Pflanzen vor: Sind seit dem Zeitpunkt des Hinauswachsens der Pflanze über die nach den gesetzlichen Regelungen eine im jeweiligen Nachbarschaftsrecht festgelegte Anzahl von Jahren vergangen, besteht zunächst keine Rückschnittverpflichtung oder gar ein Beseitigungsanspruch (Verjährung).


Diese Fristen betragen in zahlreichen Ländergesetzen zwischen 5 und 10 Jahren, Regelungen greifen teilweise aber bereits auch ab dem 2. oder 3. Jahr nach Herstellung von Anpflanzungen, die den Mindestabstand bereits bei Pflanzung unterschreiten oder nach einer Frist, zu der die Anpflanzung eine Höhe erreicht, die den vorgegebenen Mindestanstand unterschreitet.


In den Formulierungen einiger Nachbarrechtsgesetze verjährt zwar die Beseitigungspflicht („Ausschluss des Beseitigungsanspruchs“), nicht jedoch der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige oder eingedrungener Wurzeln (NRG von Baden-Württemberg) sowie auf Einkürzung zu hoch gewachsener Gehölze. Dies entspricht im Grunde den Regelungen des §910 BGB, der Sie als Baumeigentümer (nach angemessener Fristsetzung) verpflichtet, überhängende Äste zu entfernen.

Der Schnittzeitpunkt, zu dem dies a) sinnvoll und b) rechtlich zulässig ist, ergibt sich wiederum aus dem jeweiligen Nachbarschaftsgesetz bzw. dem Bundesnaturschutzgesetz.


Es hilft angesichts einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und auch Ausnahmen jedoch immer nur der Blick in das konkrete Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.


Ein Beispiel aus dem NachbG von Schleswig-Holstein, das Bäume ab einer bestimmten Höhe sogar zusätzlich vor Rückschnitt schützt:


§ 40

Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden


(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.


(2) Ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen, kann der Nachbar vom Eigentümer verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der Höhe und dem Abstand zu halten, die sie zum Zeitpunkt dieses Verlangens hat. Dieser Zeitpunkt ist im Zweifel der der Klagerhebung. Satz 1 gilt nicht für Bäume, die bereits eine Höhe von mindestens zehn Metern erreicht haben.




Apropros Schutz vor Rückschnitt: In der Regel erfolgversprechender und nervenschonender als eine Klageerhebung ist erfahrungsgemäß ein rechtzeitiges klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft. Oftmals sind die Wünsche z.B. zu pflanzlichem Sichtschutz unter Nachbarn sogar deckungsgleich, so dass – sehr platzsparend – sogar eine gemeinsame Heckenpflanzung auf der Grundstücksgrenze infrage kommen kann… Die Heckenpflanzen gibt’s‘ bei uns – und wenn Sie für die Auswahl einer geeigneten Heckenart eine Planungshilfe benötigen: Bittesehr!

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Inh.: Bettina Stoldt, Dipl.-Ing. agr. (FH)

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