"Bienenfreundlichkeit" vor dem Aus?

Für die Baumschulbranche bringt die aktuelle Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – (konkret: Gesetz zur Änderung des UWG zur Umsetzung der EU-„EmpCo“-Richtlinie) – drastische Verschärfungen bei der Werbung mit Umweltaussagen mit sich. Pauschale Aussagen zu „grünen Benefits“ oder (unbewiesene) Öko-Versprechen sind damit künftig abmahngefährdet.
Neu im novellierten UWG ist, dass nun auch die Baumschulbranche einbezogen wird, wenn es um pauschale Aussagen zu „grünen Benefits“, zu pauschalen ökologischen Versprechen bzw. pauschalen Umweltaussagen zu einzelnen Pflanzen geht. Die Rechtsprechung des BGH betont (Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn 22 f. – zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff klimaneutral), dass aus einem gesteigerten Umweltbewusstsein der Verbraucher solche Produkte bei einer Kaufentscheidung bevorzugt werden, bei denen auf eine besonders vorteilhafte ökologische Wirkung oder Eigenschaft hingewiesen wird. Diese emotionalisierende Wirkung von „grünen“ Werbeaussagen rechtfertige besonders hohe Anforderungen an Transparenz und Belegbarkeit.
Unser Branchenverband, der Bund deutscher Baumschulen (BdB) beschreibt es so:
„Die neue Rechtslage fußt auf einem klaren gesetzgeberischen Bekenntnis: Wer mit Umwelteigenschaften seiner Produkte wirbst, muss diese Eigenschaften nachweisen können“. (aus: BdB Newsletter 13/2026)
Zu branchentypischen Schlagworten, die unter die Unzulässigkeit pauschaler „Öko“-Aussagen fallen könnten, zählen z.B.
- umweltfreundlich
- ökologisch wertvoll
- bienenfreundlich
- insektenfreundlich
- klimaresistent
- trockenheitsverträglich
- nässeverträglich
- trockenstresstolerant
- stadtklimaverträglich
- Klimabaum
- Zukunftsbaum
Verdacht: Greenwashing!
Die Idee des Verbraucherschutzes und die Ausweitung der Gesetzesregelungen im UWG auf den Bereich der Pflanzenvermarktung wird sein, auch Pflanzeneigenschaften einer objektivierbaren, quantifizierbaren Überprüfung von zugeschriebenen und womöglich werbewirksamen Aussagen zu unterziehen.
Dazu allerdings bedarf es zunächst überhaupt erst (noch zu bestimmender) Kriterien und Grenzwerte, anhand derer Pflanzen in Positiv-Listen einsortiert werden könnten. Ab wann ist denn ein Baum trockenstresstolerant? Ab wann gilt ein Gehölz als insektenfreundlich?
Wenn also einer Pflanze das Label „insektenfreundlich“ zugeschrieben wird (werblich auf einem Etikett, in einer Auswahlliste, in einer Sortimentsbeschreibung, in einem Pflanzensteckbrief), dann ist diese Aussage zur Umweltleistung solange unzulässig und abmahnfähig im Sinne des novellierten UWG, bis es diese rechtssichere Positivliste gibt.
Bisher war eine Kernkompetenz der produzierenden grünen Branche – dazu zählen Baumschulen, Staudengärtnereien und Gartencenter – Expertise und Beratungsfunktion in Sachen Pflanzenverwendung.
Bisher galt im Grunde genommen aber auch: Pauschale Aussagen lassen sich nicht ohne weiteres auf individuelle Pflanzaufgaben übertragen.
Bei einer Pflanzenauswahl sind immer die jeweiligen, oft sehr individuellen Standortbedingungen und vielfältigen ökologischen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Der inflationäre Gebrauch des Attributes „bienenfreundlich“ war in der jüngeren Vergangenheit vielleicht auch nicht gerade Ausweis besonderer Expertise und Beratungsfunktion der Branche.
Möchten wir Produzenten künftig mit derartigen Umweltaussagen einem Produkt werben, wird entweder eine unabhängige externe Zertifizierung (wer macht sowas rechtssicher?) oder eine amtliche Positivliste (wer erstellt diese rechtssicher?) die jeweilige Umweltaussage belegen müssen.
So hat beispielsweise das Bundeslandwirtschaftsministerium, das in der Vergangenheit schon selbst als Herausgeberin von mäßig fachkundig erscheinenden Ökoleistungs-Pflanzenlisten aufgetreten ist, das Julius-Kühn-Institut mit der Erstellung einer Liste zu den pflanzenbezogenen Eigenschaften „insektenfreundlich“ und „bienenfreundlich“ beauftragt. Ob diese Liste jemals im Sinne der EmpCo-RL im Rahmen des UWG rechtssicher anerkannt wird, weiß keine Biene.
Pauschal – Spezifisch
Pflanzen entziehen sich in der Regel typischen strengen Referenzstandards, weil ökologische Wechselwirkungen von den individuellen Standortbedingungen abhängen. Spezifische Aussagen könnten von Pflanzenverwendern wie Landschaftsarchitekten oder Fachleuten des Garten- und Landschaftsbau getätigt werden, die im Zuge ihrer Ausbildung und Erfahrung die fachliche Kompetenz haben (sollten) und den geplanten Pflanzstandort bewerten können.
Ein Baumschulbetrieb wie wir es sind kann auf die verschärfte Gesetzeslage derzeit nur so reagieren:
Wir werden auf jegliche schriftliche oder visuelle Kommunikation verzichten, die eine positiven Umweltleistung von Pflanzen impliziert, bis rechts- und abmahnsichere Regelungen bestehen.
Dabei dürfen Pflanzenverwender schon sehr gespannt sein, wie und von welcher Kapazität evidente natürlich-biologische Eigenschaften künftig in „künstliche“ Zertifizierungen und Grenzwerte gepresst werden.
Veröffentlicht in Pflanzen, Klima, Politik am 14.07.2026 12:00 Uhr.
